Gepr. Tourismusfachwirt/-in IHK
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Zulassungsvoraussetzungen zur IHK-Prüfung

Die Industrie- und Handelskammern fordern derzeit von Ihnen folgende Nachweise. Die geforderten Nachweise müssen nicht sofort, sondern spätestens zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung erbracht werden.

  • Einen Abschluss in einem dreijährigen, tourismusrelevanten Ausbildungsberuf und anschließend eine mindestens einjährige touristische Berufspraxis.
  • Eine erfolgreich abgelegte Prüfung in einem anderen kaufmännischen oder verwaltenden anerkannten Ausbildungsberuf und anschließend eine mindestens zweijährige touristische Berufspraxis.
  • Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und anschließend eine mindestens dreijährige touristische Berufspraxis.
  • Alternativ, ohne Berufsausbildung mindestens fünf Jahre touristische Berufspraxis.
  • Abweichend von den genannten Voraussetzungen können Sie auch zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Die Beschreibung der Prüfungsmodalitäten entspricht den Regelungen der Industrie- und Handelskammern. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten und Fragen hinsichtlich Ihrer Prüfungszulassung an Ihre regionale IHK.

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Tourismuswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen kaufmännischen oder verwaltenden anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen